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Fragen und Antworten zum Waffenrecht

Fragen zum aktuellen Waffenrecht 


Beim Transport von Waffen (Sturmgewehr, Pistole, Standardgewehr, Luftpistole, Luftgewehr) vom Heimatort zum Schiessstand oder Festplatz und wieder zurück, muss folgendes beachtet werden: Munition und Waffe getrennt transportieren (Gewehr im Kofferraum und Munition ebenfalls aber nicht in gleicher Tasche, Pistolen im Pistolenkoffer, Munition darf im Koffer sein? Bitte um Beschrieb für Pistolen und Gewehrschützen.  
Die Feuerwaffen müssen entladen sein. Das heisst weder im Patronenlager der Feuerwaffe noch in den Magazinen dürfen sich Patronen befinden. Die entladenen Feuerwaffen und Munition dürfen im selben Behältnis transportiert werden.  
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 Gibt es eine begrenzte Stückzahl an Munition die mittransportiert werden darf? (Gruppenchef transportiert z.B. 1000 Schuss zum Freundschaftsmatch)


Nein, es gibt keine Begrenzung nach Schweizer Waffengesetz für zivile Munition. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Militärgesetzgebung für Armeemunition Pist.Pat., GP11, GP90 sowie die Bestimmungen des Transportes nach ADR/SDR (Gefahrguttransporte / Die Vorschriften nach ADR/SDR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern).


Wird ein Fahrzeug abgestellt (Einkaufen, Tanken etc.) worauf muss geachtet werden, wenn Waffen im Auto bleiben? Gibt es Vorschriften?


Art. 26 WG Aufbewahren


"Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör und Munition, sind sorgfältig aufzubewahren und sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen."
Einkäufe und andere Unterbrechungen des Transportes sind grundsätzlich zu vermeiden. Ob ein Einkauf oder ein Tankstopp angemessen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ist ein Stopp nicht zu vermeiden, empfehlen wir, die Waffen nicht sichtbar von aussen, wo technisch möglich den Verschluss getrennt von der Waffe z. B. eingeschlossen im Handschuhfach aufzubewahren oder die Waffe im Kofferraum einzuschliessen. Das Fahrzeug soll so parkieren werden, dass Sichtkontakt zum Fahrzeug besteht. Im Handel sind auch Kabelschlösser erhältlich mit denen die Waffen mit dem Auto fix verbunden werden können. Faustfeuerwaffen kann man auch in stabile Waffenkoffer einschliessen und mit Kabelschloss, Kette mit Vorhängeschloss fix mit dem Auto verbinden. Munition in Metallboxen mit Vorhängeschloss einschliessen und mit Fahrzeug fixieren.

​Mit Waffen im Auto muss der direkte Weg vom Schiessplatz / Festplatz nach Hause gewählt werden. (Bei kantonalen Schützenfesten oder der Schweizermeisterschaft, wird mehrere Tage vor Ort geblieben).

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Worauf ist zu achten? z.B. im Hotel soll das Sportgerät im Auto verbleiben oder eher mit ins Zimmer genommen werden?


Wir empfehlen, wo technisch möglich, die Verschlüsse bei den Waffen herauszunehmen und diese im Auto im Kofferraum nicht sichtbar einzuschliessen. Die Waffen ohne Verschlüsse sind im Hotelzimmer einzuschliessen u und wenn möglich mit Kabelschloss, Kette im Zimmer anzubinden.


Viele Vereine besitzen Vereinswaffen (z.B. Sportpistole, Standardgewehr etc.). Diese werden für Mitglieder des Schützenvereins zur Schulung und zum Kennenlernen eingesetzt. Nach dem Waffengesetz muss ein Besitzer für jede Waffe registriert sein.

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Muss dies eine natürliche Person sein oder kann das eine juristische Person (Verein) sein? Was passiert, wenn die natürliche Person für die Waffen des Vereins bürgt und stirbt? Was ist zu tun?


(Urteil Bundesgericht 6B_1319/2016 E. 3.4 vom 22. Juni 2017)
Der Begriff des Erwerbs im Sinne des Waffengesetzes umfasst alle Formen der Eigentums- bzw. Besitzes-Übertragung wie z. B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe. Unter den Begriff des Erwerbs fällt mithin jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob die Übertragung zu einem nur vorübergehenden Zweck erfolgt. Wer eine Waffe - etwa miet- oder leihweise - nur temporär erwirbt, wird Besitzer und hat die gesetzlichen Erwerbsvorschriften zu beachten. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt.
Schützenvereine können Besitzer von Waffen sein. Die Registrierung erfolgt mittels der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung durch einen Vertreter des Schützenvereins. Falls diese natürliche Person als Vertreter stirbt oder aus dem Verein austritt ist eine Übertragung/Erwerb der Waffen mittels den entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen zusammen mit dem Waffenbüro neu zu vollziehen.
Leihwaffen welche den Schiessstand verlassen, dürfen nur gegen entsprechende waffenrechtlichen Bewilligungen (WES oder Ausnahmebewilligung) an den neuen Leihnehmer/in übergeben werden (weil ein Erwerb/ Besitzübertragung im Sinne des Waffengesetzes erfolgt). Leihgaben innerhalb des Schiessstandes sind formlos möglich.


Wenn der Jungschützenleiter mit den Jungschützen an ein Schützenfest fährt, holt er z.B. 6 Sturmgewehre im Schiessstand ab und fährt mit diesen zum Festplatz. Ist das nach dem neuen Waffengesetz überhaupt noch erlaubt? Wenn nicht, wie wird ein solcher Transport, legal gemacht?


Die Sturmgewehre der Jungschützen sind Leihwaffen der Schweizer Armee. Diese unterstehen den militärischen Gesetzgebungen (Militärstrafgesetz, Schiessverordnung usw.). Nur bei missbräuchlichem Tragen, Transportieren usw. oder strafbaren Handlungen kommt das zivile Waffengesetz zur Anwendung.


Wie kann ich für einen Vereinskollegen z.B. die Sportpistole zur Reparatur mitnehmen und wiederbringen ohne dass er mitfahren muss und ich mich strafbar mache?


Dieses Vorgehen ist legal nicht möglich. Der rechtmässige Waffenbesitzer muss dabei sein beim Transport der Pistole zum Büchsenmacher/Waffenfachhändler, ansonsten findet eine Besitzübertragung im Sinne des Waffengesetzes ohne Bewilligung statt. Dies stellt eine strafbare Handlung dar.


Was muss gemacht werden, wenn eine Vereins- oder Privatwaffe leihweise einem Vereinsmitglied zum Besuch von sportlichen Schiessanlässen, übergeben zu können. (wenn dieser in eine Verkehrskontrolle gerät?)


Die Waffe muss vorgängig rechtmässig mittels WES oder Ausnahmebewilligung als Leihwaffe übertragen und bei der Waffenbehörde registriert sein.


Wenn dies innerhalb der Familie geschieht? z.B. Vater überlässt seinem Sohn, 16 Jahre alt, seine Sportpistole für’s Training im Schiessstand? Ist das erlaubt, dass der 16-jährige die Waffe mit in den Schiessstand nimmt und wieder zurück? Wenn nicht, wie kann dies ermöglicht werden?


Ohne Bewilligung ist diese Übertragung verboten, da es sich auch hier um einen Erwerb/Besitzübertragung ohne Bewilligung handelt. Grundsätzlich sind die üblichen Bewilligungen (WES / Ausnahmebewilligung) nötig. Bei Minderjährigen gibt es noch eine Speziallösung, welche der Gesetzgeber in Art. 11a Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen im Waffengesetz und in der Waffenverordnung Art. 23 geregelt hat.

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Dazu gibt es auf der Homepage des Bundesamtes für Polizei das Meldeformular "leihweise Abgabe von Waffen an Unmündige" für Sportwaffen von den Schiessvereinen oder von den Eltern. Achtung sobald das Kind das 18. Altersjahr erreicht, ist der rechtmässige Waffenbesitz mittels Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung je nach Feuerwaffe neu zu regeln.


Link Gesuchsformular Leihwaffen Unmündige:

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https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/sicherheit/waffen/gesuche_formulare/leihweise-abgabe-d.pdf.download.pdf/leihweise-abgabe-d.pdf


Aufbewahrung von Waffen:


Welche Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen zu Hause müssen eingehalten werden (Faustfeuerwaffen und Gewehre)? Minimalanforderungen? (Tresor, abgeschlossener Schrank)
Gemäss Art. 26 WG
"Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen."
Art. 47 WV regelt das Verschlüsse von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen getrennt von der übrigen Waffe unter Verschluss aufzubewahren sind. Dies gilt neu ab 15.08.2019 auch für ehemalige auf halbautomatisch umgebaute Sturmgewehre SIG 57 und 90 der Armee, welche sich nun in Privatbesitz befinden.
Wir empfehlen Waffen und Munition getrennt zu Hause unter Verschluss z. B. Waffe in Möbeltresor, Waffenstahlschrank einzuschliessen und die Munition separat in einem abschliessbaren Stahlschrank aufzubewahren. Insbesondere wenn sich Kinder und Jugendliche im Haushalt aufhalten gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Alternativ können auch für die Funktion wesentliche Waffenbestandteile z.B. Verschluss bei Gewehren, oder der Lauf bei Pistolen getrennt von der Waffe separat eingeschlossen werden um Schiessunfälle mit Waffen zu verhindern. Analog wie es für die Armeewaffen für die Angehörigen der Armee bei der Heimaufbewahrung gilt.


Bei einem Diebstahl einer Waffe, die nicht in einem Tresor aufbewahrt wurde, wird man straffällig wegen unsachgemässer Aufbewahrung?
Keine pauschalen Aussagen möglich. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.
Welche Vorschriften gelten für Aufbewahrung von Munition? (z.B. KK Munition 22 l.r. oder für selber gemachte Munition z.B. 6mmBR?


Munition wird gleich behandelt wie Waffen, Waffenzubehör, und Waffenbestandteile. Diese sind sorgfältig und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter aufzubewahren.


Müssen Waffe und Munition getrennt weggesperrt werden (im gleichen Tresor) oder müssen diese getrennt aufbewahrt werden?


Munition wird gleich behandelt wie Waffen, Waffenzubehör und Waffenbestandteile. Diese sind sorgfältig und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter aufzubewahren. Die Munition muss jedoch nicht per se getrennt von der Waffe aufbewahrt werden. Eine getrennte Aufbewahrung drängt sich aber z.B. auf, falls Kinder oder Jugendliche im gleichen Haushalt wohnen (BGE 128 IV 49)


Gelten für Munition dieselben Vorschriften wie für die Waffen? (Tresor etc.)


Munition wird gleich behandelt wie Waffen, Waffenzubehör und Waffenbestandteile. Diese sind sorgfältig und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter aufzubewahren.
Wenn die Waffen vor Zugriff von Dritten geschützt werden müssen, dürfen die Familienmitglieder Zugang haben oder darf die Ehefrau nicht wissen wo sich der Tresorschlüssel befindet?


siehe nächste Frage:


Wie wird der Begriff «Dritten» ausgelegt? Sind Familienmitglieder auch «Dritte»?

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Unter dem Begriff "unberechtigte Dritte" sind sämtliche Drittpersonen zu verstehen, so z.B. auch Mitbewohner, Besuch, ungebetene Gäste und Einbrecher (Urteil Bundesgericht 6B_884/2013 vom 09.10.2014). Der Zugriff muss also auch für Familienmitglieder verunmöglicht werden.


Meldepflicht von Waffen:


Welche Waffen, die schon vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes im Besitz waren, sind Meldepflichtig?

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z.B. Flobert, Luftgewehr, Armeerevolver, Vetterligewehr, Karabiner 11 / 31, Winchester 94, Parabellum, STGW 57, Armeepistolen, Kleinkaliber-Stutzer, Luftgewehre, Schrotflinten, Pump-Gun, Kalaschnikov (Halbautomaten), Schwarzpulver Revolver, Vorderlader etc.
Nachmeldung von verbotenen Waffen Frist bis 15.08.2022


Ab Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 15.08.2019 haben Besitzer von den neu verbotenen Waffen drei Jahre Zeit, diese an die zuständige Waffenbehörde in ihrem Wohnkanton nach zu melden. Neu verboten sind:


- halbautomatische Handfeuerwaffen mit grossen Magazinen >10 Patronen
- halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossen Magazinen >20 Patronen
- halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, ohne dass dies einen Funktionsverlust zur Folge hat


Ausgenommen davon sind:


- Seinerzeit mit Waffenerwerbsschein (WES) erworbenen Waffen und bereits nachgemeldete Waffen müssen nicht nochmals gemeldet und registriert werden.
- Direkt von der Armee übernommene persönliche Dienstwaffen ebenfalls nicht (Beweismittel Dienstbüchlein).
Diese Nachmeldung kann mit dem von der fedpol erstellten Formular beim zuständigen Waffenbüro eingereicht werden.


Link:

https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/sicherheit/waffen/gesuche_formulare/besitz/meldung-rechtmaessiger-besitz-d.pdf.download.pdf/meldung-rechtmaessiger-besitz-d.pdf


Weiteres zum Thema Altbesitz und Neuerwerb verbotene Waffen siehe Schema Waffenrecht:

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Antworten Fragen zum aktuellen Waffenrecht2.jpg

Link Schema Waffenrecht:

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https://www.sg.ch/sicherheit/kantonspolizei/sprengstoff--waffen--sicherheitsfirmen--alarmanlagen-und-sportve/waffen/_jcr_content/Par/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download_303372639.ocFile/Schema%20Waffenrecht.pdf


Hängt dies mit dem Kaliber zusammen?


Nein, Details siehe oben Schema Waffenrecht. (einzige Ausnahme: nicht kürzbare Randfeuerwaffen mit grosser Ladevorrichtung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c WG – ist aber ein Spezialfall der separat beschrieben werden müsste.)


Was passiert, wenn ich eine solche, nicht registrierte Waffe mit mir im Auto transportiere und in eine Kontrolle gerate? (Beschlagnahmung, Strafe, Anzeige, Verwarnung?)


Ab dem 15.08.2022 nicht nachgemeldete halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen müssen durch die Polizeibehörden sichergestellt werden. Da deren Besitz nach geltendem Waffenrecht verboten ist.
Hat dies Folgen für alle anderen Waffen welche in meinem Besitz sind und offiziell angemeldet und erworben worden sind?
Dies muss im Einzelfall abgeklärt werden, dazu sind keine pauschalen Aussagen möglich. Es ist denkbar, dass die Person nach einer Verurteilung ev. über Hinderungsgründe gemäss Waffengesetz verfügt und somit nicht mehr zum Besitz von Waffen berechtigt ist.
Waffen die früher legal erworben wurden (z.B. Kalaschnikov AK47) und jetzt als verbotene Waffen gelten, können diese weiter behalten werden oder wird verlangt, dass die nötige Ausnahmebewilligung angesucht und entsprechend über den Weiterverbleib entschieden wird (Beschlagnahmung, Enteignung, Zwang zur Veräusserung etc.)
Dazu hat der Gesetzgeber eine dreijährige Nachmeldemöglichkeit mit dem Nachmeldeformular des Bundesamtes für Polizei geschaffen. Diese Frist läuft am 15.08.2022 ab. Neben der Nachmeldung ist keine weitere Bewilligung nötig.


Magazine, welche auch schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Besitz waren, z.B. zu einer AK47 und z.B. 30 Schuss Kapazität aufweist, müssen diese abgegeben werden?


Nein, jedoch ist eine Weitergabe der grossen Magazine nur an Personen erlaubt, welche über eine Ausnahmebewilligung oder kt. Besitzbestätigung verfügen in welcher eine solche verbotene Feuerwaffe aufgeführt ist.


Darf mit Magazinen die mehr als 10 Schuss Kapazität aufweisen in Schiesskellern oder ähnlichem geschossen werden ?


Wer solche halbautomatischen Feuerwaffen mit grossen Magazinen rechtmässig besitzt bzw. nachgemeldet hat, darf mit diesen auch in der Schweiz auf den zugelassenen Schiessanlagen schiessen. Im angrenzenden Ausland z.B. Fürstentum Liechtenstein, Deutschland, Österreich gelten eigene Waffengesetze, somit können dort Verbote bestehen für halbautomatische Feuerwaffen mit grossen Magazinen.


Wenn ich eine Waffe mit Schalldämpfer erbe, darf ich diese behalten? Muss der Schalldämpfer oder das Gewehr oder beides abgegeben werden? Wie kann so eine Waffe legalisiert werden?


Der Erbgang ist im Waffengesetz besonders geregelt. Seitens der Erben ist für verbotene Schalldämpfer und auch für Waffen immer die entsprechende Bewilligung nötig für die Übertragung bzw. den Erwerb. Die gesetzliche Frist zur Übertragung/Erwerb auf den Erblasser/in beträgt max. 6 Monate. Sind mehrere Waffen im Erbnachlass enthalten muss die höchste Bewilligung beantragt werden z. B. eine Ausnahmebewilligung für ein Stgw 57, dann können sämtliche restlichen Pistolen und Revolver, Karabiner usw. auf dieser einen Ausnahmebewilligung aufgeführt und übertragen werden.
Weiterverkauf und erben von Waffen:


Was ist zu tun, wenn ich z.B. vom Vater Faustfeuerwaffen erbe? Welche Möglichkeiten habe ich (legaler Verkauf, Bewilligung ansuchen etc.)

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Will der Erbe die Waffe selbst in Besitz nehmen, kann er/sie innerhalb der 6 Monate einen Waffenerwerbsschein bei der Waffenbehörde beantragen und mittels erteiltem Waffenerwerbsschein die Waffen erwerben.
Möchte der/die Erbin/in die Waffe nicht selbst in Besitz nehme, kann er/sie innert der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gegen gültigen Waffenerwerbsschein (WES) an eine berechtigte Privatperson übertragen oder gegen Quittung an einen Waffenfachhändler veräussern. Die Kopie WES oder Quittung muss dem kantonalen Waffenbüro (SIWAS Kapo SG) zugesendet werden.


Wenn ich einem Vereinskollegen oder Fremden ein Sturmgewehr 57 verkaufe oder abkaufen möchte, was muss gemacht werden?


Eine Übertragung eines Sturmgewehrs 57 (mit grossem Magazin) ist nur noch mittels gültiger Ausnahmebewilligung Sportschütze oder Sammler klein rechtmässig.


Wenn ich eine Faustfeuerwaffe weiterverkaufen möchte, was ist zu tun?


Der Erwerber/in benötigt einen gültigen Waffenerwerbsschein für die Übertragung/Erwerb einer Faustfeuerwaffe (Revolver, Pistolen).


Wenn ich eine neu verbotene Waffe (z.B. Halbautomaten AK47) erbe, was muss ich tun um die Waffe behalten zu können? Was muss beachtet werden um eine solche Waffe verkaufen zu können?


Eine Übertragung eines Sturmgewehr 57 ist nur noch mittels Ausnahmebewilligung Sportschütze oder Sammler klein rechtmässig. Dies gilt für den Erben wie aber auch für einen späteren Käufer.


Gibt es Erleichterungen bei der Gesuchstellung um Bewilligung, im Erbfall?


Der Erbgang ist insofern privilegiert, da unabhängig der Anzahl geerbter Waffen nur eine Bewilligung erforderlich ist. Bei einem Erwerb ausserhalb eines Erbgangs sind pro Bewilligung max. drei Waffen erhältlich.
Munitionsherstellung für Jagd und sportliches Schiessen.


Worauf muss ich achten, wenn ich meine eigene Munition herstelle?


Wiederladen von Munition ist nur für den Eigengebrauch erlaubt. Der gewissenhafte und sorgfältige Umgang liegt in der Verantwortung derjenigen Person, welche die Patronen laboriert.


Für die Beschaffung der Komponenten (Pulver, Geschosse, Hülsen, Zündhütchen) in der Schweiz: welche Komponenten sind meldepflichtig?
Für den Waffenfachhandel besteht eine Buchführungspflicht für Munition und Schiesspulver. Hülsen, Geschosse und Zündhütchen sind frei erhältlich.


Dürfen Wiederladekomponenten vom Ausland importiert (mitgenommen) werden?


Nein, da dies bewilligungspflichtig ist. Achtung: dies gilt auch für Munitionsbestandteile wie leere Hülsen und lose Geschosse.
Die rechtmässige Einfuhr von Munition, Munitionsbestandteilen und von Waffen ist möglich mit einer Einfuhrbewilligung (nichtgewerbsmässiges Verbringen) der Zentralstelle Waffen in Bern. Diese kostet CHF 50.-, es besteht keine Mengenbegrenzung für Munition und Munitionsbestandteile. Waffen sind auf drei Stück pro Bewilligung begrenzt.


Link zum Einfuhrgesuch:

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https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/sicherheit/waffen/gesuche_formulare/einfuhr/gesuch-ngv-d.pdf.download.pdf/gesuch-ngv-d.pdf


Wenn ja, gibt es eine Mengenbegrenzung?


siehe oben


Wenn nein, welche Bewilligungen müssen eingeholt werden und was kosten diese?


siehe oben

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Welche Dauer der Gültigkeit besitzen diese?


Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung ist 6 Monate und kann höchstens um 3 Monate verlängert werden (Art. 39 WV). Zuständigkeit: Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen in Bern Link : Gesuche und Formulare (admin.ch)

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